Aktuelle Fassung gültig ab 31. August 2026.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen gelten für sämtliche Pauschalreisen, Reisen, Touren, Kurse, geführten Berg-, Ski- und Snowboardveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen der ROCK’nd SNOW Berg- und Skischule UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „ROCK’nd SNOW“ genannt.
2. Soweit es sich um einen Pauschalreisevertrag handelt, gelten ergänzend und vorrangig die gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreiseverträge gemäß §§ 651a ff. BGB sowie die hierzu geltenden Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
3. Bei Leistungen, die ROCK’nd SNOW ausschließlich als Reisevermittler vermittelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Reisevermittlung. In diesem Fall ist der jeweilige in den Reiseunterlagen bezeichnete Leistungserbringer bzw. Reiseveranstalter Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der vermittelten Leistung.
4. Maßgeblich dafür, ob ROCK’nd SNOW als Reiseveranstalter oder lediglich als Reisevermittler tätig wird, sind die gesetzlichen Vorschriften und die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Angebots und Buchungsvorgangs. Eine Bezeichnung als „Vermittlung“ lässt die gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreisen unberührt.
5. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ROCK’nd SNOW stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Angebot und Abschluss des Reisevertrages
1. Die Darstellung von Reisen und Veranstaltungen auf der Website von ROCK’nd SNOW stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages dar.
2. Der Kunde gibt durch das vollständige Ausfüllen des Online-Buchungsformulars und das Betätigen des Buttons „Jetzt Buchen“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss des jeweiligen Vertrages ab.
3. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch ROCK’nd SNOW zustande. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch Übersendung der Buchungsbestätigung und Rechnung an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse.
4. Die Buchungsbestätigung wird dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, zur Verfügung gestellt.
5. Der Kunde ist für die von ihm im Rahmen einer Buchung angegebenen Daten verantwortlich. Der Kunde haftet für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen derjenigen Mitreisenden, für die er eine Buchung vorgenommen hat, soweit er eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat oder dies gesetzlich vorgesehen ist.
6. Bei Buchungen für mehrere Personen hat der buchende Kunde sicherzustellen, dass die weiteren Teilnehmer die für die Reise maßgeblichen Reisebedingungen, insbesondere die Anforderungen an Kondition, Erfahrung, Ausrüstung und gesundheitliche Eignung, kennen.
7. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Pauschalreiseverträgen sowie bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen mit einem bestimmten Termin oder Zeitraum nicht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 BGB vorliegen.
§ 3 Reiseunterlagen, Informationen und Kundengeldabsicherung
1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen vor Vertragsschluss sowie die wesentlichen Vertragsinformationen werden dem Kunden vor bzw. spätestens bei Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt.
2. Soweit es sich um eine Pauschalreise handelt und ROCK’nd SNOW zur Absicherung von Kundengeldern verpflichtet ist, werden Zahlungen des Kunden nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Kundengeldabsicherung entgegengenommen.
3. Soweit gesetzlich erforderlich, erhält der Kunde vor Leistung einer Anzahlung den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein.
4. Die konkreten Reiseinformationen, insbesondere Treffpunkte, zeitliche Abläufe, Kontaktdaten der Guides, Informationen zu Transfers und sonstige organisatorische Einzelheiten, werden dem Kunden grundsätzlich rechtzeitig vor Reisebeginn mitgeteilt. Soweit einzelne Einzelheiten aufgrund der jeweiligen Bedingungen erst kurzfristig festgelegt werden können, bleibt deren spätere Mitteilung vorbehalten.
§ 4 Bezahlung
1. Mit Zugang der Buchungsbestätigung und – soweit gesetzlich erforderlich – des Sicherungsscheins wird die Buchung für beide Seiten verbindlich.
2. Für Reisen mit einer Dauer von weniger als vier Tagen wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum eine Anzahlung von 150,00 EUR je Reiseteilnehmer fällig.
3. Für Reisen mit einer Dauer von vier Tagen oder länger wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum eine Anzahlung von 400,00 EUR je Reiseteilnehmer fällig.
4. Die jeweilige Anzahlung wird nur erhoben, soweit deren Höhe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
5. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.
6. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem von ROCK’nd SNOW angegebenen Konto.
7. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann ROCK’nd SNOW nach erfolgloser angemessener Zahlungsaufforderung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die gesetzlich bzw. vertraglich geschuldete Entschädigung verlangen.
§ 5 Leistungen und Leistungsumfang
1. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung, den vorvertraglich zur Verfügung gestellten Informationen, der Buchungsbestätigung und den sonstigen ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemachten Angaben.
2. ROCK’nd SNOW erbringt bei den von ihr veranstalteten Reisen insbesondere die in der jeweiligen Ausschreibung genannten Leistungen. Typischerweise können hierzu insbesondere Unterkunft, geführte Touren, Berg- oder Skiführerleistungen, Transfers und weitere touristische Leistungen gehören.
3. Nicht ausdrücklich als Bestandteil der Reise ausgeschriebene Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere für vom Kunden selbst gebuchte Flüge, Skipässe oder sonstige Leistungen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil der Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung sind.
4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Personen als Guide, soweit eine bestimmte Person nicht ausdrücklich als verbindlich geschuldete Leistung vereinbart wurde.
5. ROCK’nd SNOW ist berechtigt, selbstständige Bergführer, Skiführer und sonstige qualifizierte Leistungserbringer mit der Durchführung einzelner Reiseleistungen zu beauftragen.
6. Die rechtliche Verantwortlichkeit von ROCK’nd SNOW als Reiseveranstalter für die von ihr geschuldeten Reiseleistungen bleibt von der rechtlichen Stellung eines eingesetzten selbstständigen Leistungserbringers unberührt.
§ 6 Änderungen der Reiseleistungen
1. ROCK’nd SNOW kann nach Vertragsschluss Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vornehmen, soweit diese aufgrund nach Vertragsschluss eintretender Umstände notwendig werden, von ROCK’nd SNOW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen.
2. Änderungen aufgrund von Wetter, Schneelage, Lawinengefahr, Gelände- und Sicherheitsbedingungen, behördlichen Vorgaben, technischen Umständen, Verfügbarkeiten von Leistungsträgern oder vergleichbaren Umständen können insbesondere bei Berg-, Ski-, Freeride- und Heliskiing-Reisen erforderlich werden.
3. Bei geführten alpinen Aktivitäten obliegt die Entscheidung über Route, Gelände, Durchführung, Änderung oder Abbruch der jeweiligen Aktivität dem verantwortlichen Berg- oder Skiführer unter Berücksichtigung der Sicherheit der Teilnehmer sowie der aktuellen alpinen Verhältnisse.
4. Der Austausch eines namentlich genannten Guides gegen einen anderen fachlich und für die konkrete Veranstaltung geeigneten Guide stellt grundsätzlich keine erhebliche Änderung der Reise dar.
5. Soweit eine Änderung eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellt, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere § 651g BGB.
6. Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben durch zulässige Leistungsänderungen unberührt.
§ 7 Wetter, alpine Verhältnisse und Abbruch einzelner Aktivitäten
1. Berg-, Ski-, Freeride-, Hochtouren- und vergleichbare Veranstaltungen finden in einem natürlichen und witterungsabhängigen Umfeld statt. Die konkrete Durchführung kann daher von Wetter, Schnee, Lawinenlage, Gelände-, Sicherheits- und sonstigen alpinen Bedingungen abhängig sein.
2. Der verantwortliche Guide ist berechtigt und verpflichtet, die ursprünglich vorgesehene Route oder Aktivität zu ändern, einzuschränken oder abzubrechen, wenn dies aufgrund der konkreten Verhältnisse oder zur Wahrung der Sicherheit erforderlich erscheint.
3. Eine solche Entscheidung stellt keinen Reisemangel dar, wenn sie aufgrund objektiv bestehender Sicherheits- oder sonstiger erheblicher Umstände erforderlich ist und ROCK’nd SNOW die vertraglich geschuldete Reise unter Berücksichtigung dieser Umstände ordnungsgemäß erbringt.
4. Soweit einzelne Leistungen aufgrund solcher Umstände nicht erbracht werden können, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Minderung, Ersatzleistungen und sonstige Rechte des Reisenden.
5. Soweit ein einzelner Guide- oder Führungstag aufgrund einer sicherheitsbedingt erforderlichen Entscheidung nicht oder nur teilweise durchgeführt werden kann, richtet sich eine etwaige Erstattung nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Umfang der tatsächlich nicht erbrachten Reiseleistungen.
§ 8 Preisänderungen
1. ROCK’nd SNOW kann den vereinbarten Reisepreis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss die in § 651f BGB genannten Preisbestandteile erhöhen oder sonstige dort genannte Voraussetzungen vorliegen.
2. Eine Preiserhöhung kann insbesondere erfolgen aufgrund:
o einer Erhöhung der Beförderungskosten,
o einer Erhöhung von Abgaben oder Gebühren für bestimmte Reiseleistungen,
o Änderungen von Wechselkursen, soweit diese für die betreffende Reise relevant sind,
o oder vergleichbarer gesetzlich zugelassener Kostenänderungen.
3. Eine Preiserhöhung wird dem Kunden unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der konkreten Berechnung mitgeteilt.
4. Eine Preiserhöhung ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen und Fristen zulässig. Eine Mitteilung über eine Preiserhöhung erfolgt spätestens 20 Tage vor Reisebeginn.
5. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises oder ist eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erforderlich, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden gemäß § 651g BGB.
§ 9 Rücktritt des Kunden und Entschädigung
1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
2. Der Rücktritt ist gegenüber ROCK’nd SNOW zu erklären. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird die Erklärung in Textform, insbesondere per E-Mail, empfohlen.
3. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ROCK’nd SNOW.
4. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, verliert ROCK’nd SNOW grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis. ROCK’nd SNOW kann jedoch eine angemessene Entschädigung gemäß § 651h BGB verlangen.
5. Für den Fall eines Rücktritts werden, soweit in der Buchungsbestätigung keine abweichende Regelung vereinbart wurde, folgende Entschädigungspauschalen vereinbart:
• bis 40 Tage vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises,
• 39 bis 21 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises,
• 20 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises,
• ab 7 Tage vor Reisebeginn sowie bei Nichtantritt der Reise: 90 % des Reisepreises.
6. Die Pauschalen berücksichtigen insbesondere den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn, zu erwartende ersparte Aufwendungen sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen.
7. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ROCK’nd SNOW kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. eine wesentlich geringere angemessene Entschädigung entstanden ist.
8. ROCK’nd SNOW bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im konkreten Fall eine höhere angemessene Entschädigung entstanden ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9. Bei Rücktritt aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB kann ROCK’nd SNOW keine Entschädigung verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 10 Ersatzperson
1. Der Kunde kann verlangen, dass bis zum Reisebeginn eine andere Person an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651e BGB erfüllt sind.
2. ROCK’nd SNOW kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder dem Eintritt gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Durch den Eintritt einer Ersatzperson tatsächlich entstehende angemessene Mehrkosten trägt der Kunde bzw. die Ersatzperson nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
4. Der ursprüngliche Kunde und die Ersatzperson haften, soweit gesetzlich vorgesehen, als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
§ 11 Rücktritt und Kündigung durch ROCK’nd SNOW
1. ROCK’nd SNOW kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
2. Insbesondere kann ROCK’nd SNOW vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der jeweiligen Ausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
3. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei den von ROCK’nd SNOW veranstalteten Reisen grundsätzlich 4 Personen, sofern in der jeweiligen Reiseausschreibung keine andere Mindestteilnehmerzahl angegeben ist.
4. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl kann ROCK’nd SNOW den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen. Bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen erfolgt die Absage spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von zwei bis sechs Tagen spätestens sieben Tage vor Reisebeginn und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn.
5. Wird eine Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl abgesagt, erhält der Kunde bereits geleistete Zahlungen vollständig zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
6. ROCK’nd SNOW kann ferner unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände verhindert wird.
7. ROCK’nd SNOW kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung erheblich stört oder sich derart vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertrages für ROCK’nd SNOW oder andere Reiseteilnehmer unzumutbar ist.
8. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz ausdrücklicher Anweisung des verantwortlichen Guides sicherheitsrelevante Anweisungen nicht befolgt, andere Teilnehmer erheblich gefährdet oder sich aufgrund seines Verhaltens nicht mehr sicher in die Gruppe integrieren lässt.
9. Bei berechtigter Kündigung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund behält ROCK’nd SNOW den Anspruch auf den Reisepreis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und etwaiger anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen.
§ 12 Alpine Risiken und Eigenverantwortung des Kunden
1. Dem Kunden ist bewusst, dass Berg-, Ski-, Snowboard-, Freeride-, Hochtouren-, Gletscher-, Heliskiing- und vergleichbare Aktivitäten mit erheblichen natürlichen und sportlichen Risiken verbunden sind.
2. Zu den typischen Risiken gehören insbesondere Lawinen, Schneebrettlawinen, Spaltensturz, Absturz, Steinschlag, Eisbruch, Wettersturz, Whiteout, Kälte- und Erfrierungsverletzungen, Höhenkrankheit, Verletzungen durch Stürze sowie sonstige alpine Gefahren.
3. Auch eine fachkundige Führung und sorgfältige Planung können diese Risiken nicht vollständig ausschließen.
4. Rettungs- und Behandlungsmöglichkeiten können insbesondere im hochalpinen Gelände, abseits gesicherter Pisten und in abgelegenen Regionen erheblich eingeschränkt oder verzögert sein.
5. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Reiseausschreibung genannten Voraussetzungen hinsichtlich Kondition, Erfahrung, Technik, Ausrüstung und gesundheitlicher Eignung wahrheitsgemäß einzuschätzen und ROCK’nd SNOW bzw. dem verantwortlichen Guide auf Nachfrage zutreffende Angaben zu machen.
6. Der Kunde hat den Anweisungen des verantwortlichen Guides Folge zu leisten, soweit diese der sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung dienen.
7. Der Guide ist insbesondere berechtigt, Teilnehmer aus Sicherheitsgründen von einzelnen Aktivitäten auszuschließen oder eine Teilnahme an einer bestimmten Aktivität nicht zu gestatten, wenn der Teilnehmer nach Einschätzung des Guides den Anforderungen nicht gewachsen ist oder eine erhebliche Gefährdung für sich oder andere besteht.
8. Die gesetzliche Verantwortlichkeit von ROCK’nd SNOW wird durch die vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
§ 13 Bergführer, Skilehrer und sonstige Leistungserbringer
1. ROCK’nd SNOW setzt für die Durchführung ihrer Reisen regelmäßig selbstständige Bergführer, Skiführer, Skilehrer und vergleichbar qualifizierte Fachkräfte ein.
2. Diese Personen können selbstständig tätig und nicht Arbeitnehmer von ROCK’nd SNOW sein.
3. Soweit diese Personen zur Erbringung vertraglich geschuldeter Reiseleistungen eingesetzt werden, bleibt die gesetzliche Verantwortlichkeit von ROCK’nd SNOW als Reiseveranstalter hiervon unberührt.
4. Der verantwortliche Guide ist im Rahmen seiner fachlichen Verantwortung insbesondere für die Auswahl und Anpassung von Routen, Aktivitäten und Durchführung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse verantwortlich.
5. Der Kunde hat den fachlich begründeten und sicherheitsbezogenen Anweisungen des Guides Folge zu leisten.
§ 14 Haftung von ROCK’nd SNOW
1. ROCK’nd SNOW haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der von ihr geschuldeten Reiseleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ROCK’nd SNOW nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht vereinbart.
4. Für Schäden, die keine Körperschäden sind, kann die Haftung von ROCK’nd SNOW nach Maßgabe des § 651p BGB auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 4 gilt insbesondere nicht, soweit ROCK’nd SNOW einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder eine weitergehende Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
6. Soweit für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen Übereinkünften beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, die die Haftung eines Leistungserbringers beschränken oder ausschließen, kann sich ROCK’nd SNOW im gesetzlich zulässigen Umfang hierauf berufen.
7. Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln, insbesondere auf Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz, bleiben im Übrigen unberührt.
§ 15 Fremdleistungen und Reisevermittlung
1. ROCK’nd SNOW kann neben eigenen Reiseveranstaltungen auch einzelne Reiseleistungen oder komplette Reisen anderer Reiseveranstalter vermitteln.
2. Bei einer ausdrücklich als Vermittlung gekennzeichneten Leistung wird der jeweilige externe Veranstalter bzw. Leistungserbringer in der Buchungsbestätigung als Vertragspartner des Kunden bezeichnet.
3. Für die Durchführung der vermittelten Reise oder Leistung ist der jeweilige Vertragspartner des Kunden verantwortlich. Für dessen vertragliche Leistungspflichten haftet ROCK’nd SNOW nicht, soweit ROCK’nd SNOW lediglich als Vermittler tätig geworden ist.
4. ROCK’nd SNOW haftet als Vermittler jedoch für eigene gesetzliche Pflichten, insbesondere für ordnungsgemäße Information, Beratung, Vermittlung und sonstige eigene Pflichtverletzungen.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit ROCK’nd SNOW tatsächlich lediglich als Vermittler tätig wird und nach den gesetzlichen Vorschriften nicht selbst als Reiseveranstalter anzusehen ist.
6. Insbesondere kann sich ROCK’nd SNOW nicht durch eine entsprechende Bezeichnung der gesetzlichen Einordnung als Reiseveranstalter entziehen.
§ 16 Heliskiing und vergleichbare Zusatzleistungen
1. Heliskiing kann Bestandteil einer von ROCK’nd SNOW veranstalteten Pauschalreise sein. In diesem Fall ist die Heliskiing-Leistung Bestandteil des Reisevertrages und unterliegt den gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreisen.
2. ROCK’nd SNOW kann darüber hinaus Heliskiing-Leistungen eines externen Veranstalters lediglich vermitteln.
3. Im Fall einer reinen Vermittlung wird der externe Heliskiing-Veranstalter in der Reiseausschreibung und/oder Buchungsbestätigung eindeutig als Vertragspartner des Kunden hinsichtlich der Heliskiing-Leistung bezeichnet.
4. Für die ordnungsgemäße Durchführung einer lediglich vermittelten Heliskiing-Leistung ist der jeweilige externe Veranstalter verantwortlich.
5. Dies gilt insbesondere für die Durchführung des Fluges, die Auswahl und Qualifikation des Flugpersonals, die technische und luftrechtliche Organisation, Flugzeiten, Flugrouten, Start- und Landeentscheidungen sowie die Durchführung der eigentlichen Heliskiing-Leistung, soweit diese nicht Bestandteil einer von ROCK’nd SNOW veranstalteten Pauschalreise ist.
6. Soweit Heliskiing Bestandteil einer von ROCK’nd SNOW veranstalteten Pauschalreise ist, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Reiseveranstalters unberührt.
7. Auch bei einer von ROCK’nd SNOW veranstalteten Reise kann die Durchführung des Heliskiings aufgrund von Wetter, Lawinengefahr, Flugbedingungen, behördlichen Vorgaben, technischen Gründen oder sonstigen Sicherheitsgründen geändert, verschoben oder abgesagt werden. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über Leistungsänderungen und Reisemängel.
§ 17 Besondere Risiken und Abhängigkeiten bei Heliskiing
1. Heliskiing unterliegt in besonderem Maße Wetter-, Schnee-, Lawinen-, Flug- und Sicherheitsbedingungen.
2. Die Entscheidung über die Durchführung eines Fluges, Start, Landung, Auswahl des Landeplatzes und die Durchführung der Aktivität obliegt dem jeweils verantwortlichen und hierfür zuständigen Fachpersonal.
3. Aus Sicherheitsgründen kann eine ursprünglich vorgesehene Heliskiing-Leistung reduziert, verschoben, geändert oder abgesagt werden.
4. Soweit dadurch eine vertraglich geschuldete Reiseleistung nicht erbracht wird, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Abhilfe, Ersatzleistung, Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz.
§ 18 Versicherungen und Rettungs-/Bergungskosten
1. ROCK’nd SNOW empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung.
2. Für Reisen ins Ausland wird außerdem dringend der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung einschließlich ausreichender Deckung für medizinisch erforderliche Rücktransporte empfohlen.
3. Für alpine Reisen wird dringend eine Unfallversicherung mit ausreichender Deckung für Bergungs- und Rettungskosten empfohlen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, während der Teilnahme an den von ROCK’nd SNOW veranstalteten alpinen Aktivitäten über eine ausreichende private Haftpflichtversicherung zu verfügen, soweit eine solche Versicherung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder sonstiger zwingender Bestimmungen besteht.
5. Der Kunde hat sich vor Reiseantritt über die Deckung seiner Versicherungen zu informieren und insbesondere darauf zu achten, dass Bergung, Rettung, Suchmaßnahmen und gegebenenfalls Hubschraubereinsätze im jeweiligen Reiseland und für die konkrete Sportart ausreichend versichert sind.
6. Kosten einer Bergung, Rettung oder medizinischen Behandlung trägt grundsätzlich der Kunde, soweit diese Kosten nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften von ROCK’nd SNOW zu tragen sind oder ein Dritter bzw. eine Versicherung hierfür eintritt.
7. Die vorstehenden Regelungen begründen keinen Ausschluss einer gesetzlichen Haftung von ROCK’nd SNOW.
§ 19 Ausrüstung und Material
1. Der Kunde ist verpflichtet, nur für die jeweilige Veranstaltung geeignetes und funktionstüchtiges eigenes Material zu verwenden.
2. Die Anforderungen an Ausrüstung und Material können sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung, den Reiseinformationen oder den Anweisungen des verantwortlichen Guides ergeben.
3. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass seine persönliche Ausrüstung den Anforderungen der Veranstaltung entspricht.
4. Von ROCK’nd SNOW oder Dritten zur Verfügung gestelltes Test-, Leih- oder Sicherheitsmaterial ist vom Kunden sorgfältig zu behandeln und nach Ende der Nutzung vollständig zurückzugeben.
5. Bei schuldhafter Beschädigung oder Verlust haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für den entstandenen Schaden.
§ 20 Mängelanzeige und Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Reisemängel unverzüglich anzuzeigen.
2. Die Anzeige hat gegenüber ROCK’nd SNOW oder einer von ROCK’nd SNOW vor Ort eingesetzten Person zu erfolgen.
3. ROCK’nd SNOW ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu leisten, soweit eine Abhilfe möglich und zumutbar ist.
4. Soweit ein Mangel schuldhaft nicht angezeigt wird und ROCK’nd SNOW deshalb keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte, können die gesetzlichen Rechte des Kunden entsprechend § 651o BGB eingeschränkt sein.
5. Die Anzeige bei einem eingesetzten Guide gilt als Anzeige gegenüber ROCK’nd SNOW, soweit der Guide als Ansprechpartner vor Ort eingesetzt ist.
6. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren zur Behebung einer Störung beizutragen und unnötige Schäden zu vermeiden oder zu vermindern.
§ 21 Gewährleistung und Kündigung wegen Reisemangels
1. Für Reisemängel gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651i ff. BGB.
2. Wird die Pauschalreise erheblich durch einen Reisemangel beeinträchtigt und leistet ROCK’nd SNOW innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde den Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen.
3. In Fällen zwingender oder aus Sicherheitsgründen notwendiger sofortiger Maßnahmen kann die gesetzlich vorgesehene Fristsetzung entfallen.
4. Wird der Reisevertrag wegen eines Reisemangels gekündigt, gelten insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung bereits erbrachter Leistungen sowie über die Rückbeförderung.
§ 22 Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
1. Können ROCK’nd SNOW oder der Kunde die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB nicht oder nur erheblich beeinträchtigt durchführen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Dies kann insbesondere bei schwerwiegenden Sicherheitsproblemen am Zielort, Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Wetterereignissen, erheblichen Lawinengefahren, Krieg, Terrorgefahren, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Epidemien/Pandemien oder vergleichbaren Umständen der Fall sein.
3. Die bloße Existenz eines außergewöhnlichen Umstandes führt nicht automatisch zu einer kostenfreien Stornierung. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die konkrete erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Reise oder der Beförderung zum Bestimmungsort.
4. Für die rechtliche Beurteilung sind die gesetzlichen Vorgaben und die hierzu ergangene Rechtsprechung maßgeblich.
§ 23 Vom Kunden selbst organisierte Leistungen
1. Soweit der Kunde Flüge, Skipässe, Transfers, Mietwagen, zusätzliche Übernachtungen oder sonstige Reiseleistungen selbst bucht, sind diese grundsätzlich nicht Bestandteil der von ROCK’nd SNOW veranstalteten Reise, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
2. Der Kunde ist für die rechtzeitige Anreise zum vereinbarten Treffpunkt und die rechtzeitige Rückreise selbst verantwortlich, soweit die entsprechende Beförderung nicht Bestandteil des Reisevertrages ist.
3. ROCK’nd SNOW haftet nicht für Folgen verspäteter, ausgefallener oder geänderter selbst gebuchter Leistungen, soweit ROCK’nd SNOW hierfür nicht nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist.
4. Dies gilt insbesondere für verpasste Treffpunkte, Transfers oder Reiseleistungen infolge verspäteter oder ausgefallener Flüge, die der Kunde selbst gebucht hat.
§ 24 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
1. ROCK’nd SNOW informiert den Kunden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, soweit hierzu gesetzliche Informationspflichten bestehen und die entsprechenden Voraussetzungen und Informationen für ROCK’nd SNOW erkennbar sind.
2. Für die Einhaltung der für seine Person geltenden Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde grundsätzlich selbst verantwortlich.
3. Der Kunde hat ROCK’nd SNOW rechtzeitig auf eine Staatsangehörigkeit oder sonstige persönliche Umstände hinzuweisen, die besondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften zur Folge haben können.
4. Für Nachteile, die aus der schuldhaften Nichtbeachtung solcher Vorschriften durch den Kunden entstehen, haftet ROCK’nd SNOW nach den gesetzlichen Vorschriften nicht.
§ 25 Abtretung
Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen ROCK’nd SNOW ist nur zulässig, soweit gesetzliche Vorschriften einer solchen Abtretung nicht entgegenstehen oder ROCK’nd SNOW der Abtretung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 26 Verjährung
1. Für Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
2. Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird nicht vereinbart.
§ 27 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen ROCK’nd SNOW und dem Kunden findet deutsches Recht Anwendung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
2. Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz nicht entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. ROCK’nd SNOW kann einen Verbraucher nur an dem für den Verbraucher gesetzlich zuständigen Gerichtsstand verklagen.
4. Für Klagen von ROCK’nd SNOW gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von ROCK’nd SNOW als Gerichtsstand vereinbart werden.
5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 28 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 29 Reiseveranstalter und Kontaktdaten
ROCK’nd SNOW Berg- und Skischule UG (haftungsbeschränkt)
Metzdorfer Str. 9
95326 Kulmbach
Telefon: +49 9221 947385
E-Mail: info@rock-snow.com
Website: www.rock-snow.ski
Registereintrag: Amtsgericht Bayreuth, HRB 7532
Vertreten durch Geschäftsführer: Karl Heinz Hetz
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